Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.4 EGPARTG CH-OW

Art. 5 Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz (EG PartG) - b. Zivilstandsamt

Die eingetragene Partnerschaft - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 EG PartG · b. Zivilstandsamt

1. Das Zivilstandsamt vollzieht die Eintragung und erfasst die Auflösung der Partnerschaft.

2. Im Übrigen erfüllt das Zivilstandsamt die weiteren ihm vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben.

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