211.4
EGPARTG
CH-OW
Art. 5 Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz (EG PartG) - b. Zivilstandsamt
Die eingetragene Partnerschaft - Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 EG PartG · b. Zivilstandsamt
1. Das Zivilstandsamt vollzieht die Eintragung und erfasst die Auflösung der Partnerschaft.
2. Im Übrigen erfüllt das Zivilstandsamt die weiteren ihm vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben.