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211.4 EGPARTG CH-OW

Art. 3 Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz (EG PartG) - Grundsatz

Die eingetragene Partnerschaft - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 EG PartG · Grundsatz

1. Die eingetragene Partnerschaft ist in ihren Wirkungen der Ehe gleichgestellt, wo es das Bundesrecht vorsieht.

2. Überdies ist die eingetragene Partnerschaft in ihren Wirkungen der Ehe in den folgenden kantonalen Bereichen gleichgestellt

a. Personalrecht;

b. Abgaberecht und Steuerrecht;

c. Sozialhilferecht;

d. Gesundheitsrecht (Patientenrechte);

e. Bestattungswesen.

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