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211.4 EGPARTG CH-OW

Art. 16 Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz (EG PartG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 16 EG PartG · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

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