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211.4 EGPARTG CH-OW

Art. 15 Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz (EG PartG) - Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 15 EG PartG · Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

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