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211.4 EGPARTG CH-OW

Art. 14 Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz (EG PartG) - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 14 EG PartG · Übergangsbestimmungen

1. Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind.

2. Prozesshandlungen, die nach bisherigem Recht erfolgt sind, behalten ihre Wirkung.

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