211.4
EGPARTG
CH-OW
Art. 14 Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz (EG PartG) - Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14 EG PartG · Übergangsbestimmungen
1. Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind.
2. Prozesshandlungen, die nach bisherigem Recht erfolgt sind, behalten ihre Wirkung.