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211.4 EGPARTG CH-OW

Art. 13 Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz (EG PartG) - Ausführungsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 13 EG PartG · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat kann durch Ausführungsbestimmungen die in Art. 3 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Rechtsbereiche ausweiten oder einschränken, soweit eine stossende Ungleichbehandlung der eingetragenen Partnerschaft zur Ehe vorliegt.

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