211.4
EGPARTG
CH-OW
Art. 12 Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz (EG PartG) - Ausstandsgrund und Zeugnisverweigerungsrecht
Die eingetragene Partnerschaft - Besondere Bestimmungen
Art. 12 EG PartG · Ausstandsgrund und Zeugnisverweigerungsrecht
1. Die eingetragene Partnerschaft ist in den von der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Fällen Grund für den Ausstand (Ausschluss und Ablehnung) sowie das Zeugnisverweigerungsrecht.