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211.4 EGPARTG CH-OW

Art. 12 Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz (EG PartG) - Ausstandsgrund und Zeugnisverweigerungsrecht

Die eingetragene Partnerschaft - Besondere Bestimmungen
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Art. 12 EG PartG · Ausstandsgrund und Zeugnisverweigerungsrecht

1. Die eingetragene Partnerschaft ist in den von der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Fällen Grund für den Ausstand (Ausschluss und Ablehnung) sowie das Zeugnisverweigerungsrecht.

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