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211.4 EGPARTG CH-OW

Art. 11 Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz (EG PartG) - Kinder der Partnerin oder des Partners

Die eingetragene Partnerschaft - Besondere Bestimmungen
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Art. 11 EG PartG · Kinder der Partnerin oder des Partners

1. Bei der Berechnung des Lebensbedarfs nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen sind das anrechenbare Einkommen und die anrechenbaren Ausgaben eines eingetragenen Partners oder einer eingetragenen Partnerin zu berücksichtigen.

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