211.4
EGPARTG
CH-OW
Art. 11 Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz (EG PartG) - Kinder der Partnerin oder des Partners
Die eingetragene Partnerschaft - Besondere Bestimmungen
Art. 11 EG PartG · Kinder der Partnerin oder des Partners
1. Bei der Berechnung des Lebensbedarfs nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen sind das anrechenbare Einkommen und die anrechenbaren Ausgaben eines eingetragenen Partners oder einer eingetragenen Partnerin zu berücksichtigen.