Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz (EG PartG) - Gegenstand (EGPARTG)
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
1. Dieses Gesetz vollzieht das Partnerschaftsgesetz, das die Begründung, Wirkung und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare regelt.
1. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten des Kantons.
1. Die eingetragene Partnerschaft ist in ihren Wirkungen der Ehe gleichgestellt, wo es das Bundesrecht vorsieht.
2. Überdies ist die eingetragene Partnerschaft in ihren Wirkungen der Ehe in den folgenden kantonalen Bereichen gleichgestellt
a. Personalrecht;
b. Abgaberecht und Steuerrecht;
c. Sozialhilferecht;
d. Gesundheitsrecht (Patientenrechte);
e. Bestattungswesen.
1. Die Zuständigkeiten bestimmen sich sinngemäss nach dem Recht für Ehegatten, soweit sie dieses oder ein anderes Gesetz nicht anders zuweist.
1. Das Zivilstandsamt vollzieht die Eintragung und erfasst die Auflösung der Partnerschaft.
2. Im Übrigen erfüllt das Zivilstandsamt die weiteren ihm vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben.
1. Der Einwohnergemeinderat am Wohnsitz einer Partnerin oder eines Partners erhebt von Amtes wegen die Ungültigkeitsklage.
1. Das Verfahren der Eintragung richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates, insbesondere der Zivilstandsverordnung.
2. Das Zivilstandsamt vereinbart mit den gesuchstellenden Personen einen Zeitpunkt für die Beurkundung.
3. Die Beurkundung findet in der Regel im Trauungslokal und während den Öffnungszeiten des Zivilstandsamtes statt.
1. Bei der Berechnung des Lebensbedarfs nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen sind das anrechenbare Einkommen und die anrechenbaren Ausgaben eines eingetragenen Partners oder einer eingetragenen Partnerin zu berücksichtigen.
1. Die eingetragene Partnerschaft ist in den von der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Fällen Grund für den Ausstand (Ausschluss und Ablehnung) sowie das Zeugnisverweigerungsrecht.
1. Der Regierungsrat kann durch Ausführungsbestimmungen die in Art. 3 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Rechtsbereiche ausweiten oder einschränken, soweit eine stossende Ungleichbehandlung der eingetragenen Partnerschaft zur Ehe vorliegt.
1. Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind.
2. Prozesshandlungen, die nach bisherigem Recht erfolgt sind, behalten ihre Wirkung.
1. Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.