Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.4 EGPARTG CH-OW

Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz (EG PartG) - Gegenstand (EGPARTG)

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Einleitung

1. Dieses Gesetz vollzieht das Partnerschaftsgesetz, das die Begründung, Wirkung und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare regelt.

Einleitung

1. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten des Kantons.

Die eingetragene Partnerschaft - Allgemeine Bestimmungen

1. Die eingetragene Partnerschaft ist in ihren Wirkungen der Ehe gleichgestellt, wo es das Bundesrecht vorsieht.

2. Überdies ist die eingetragene Partnerschaft in ihren Wirkungen der Ehe in den folgenden kantonalen Bereichen gleichgestellt

a. Personalrecht;

b. Abgaberecht und Steuerrecht;

c. Sozialhilferecht;

d. Gesundheitsrecht (Patientenrechte);

e. Bestattungswesen.

Die eingetragene Partnerschaft - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Zuständigkeiten bestimmen sich sinngemäss nach dem Recht für Ehegatten, soweit sie dieses oder ein anderes Gesetz nicht anders zuweist.

Die eingetragene Partnerschaft - Allgemeine Bestimmungen

1. Das Zivilstandsamt vollzieht die Eintragung und erfasst die Auflösung der Partnerschaft.

2. Im Übrigen erfüllt das Zivilstandsamt die weiteren ihm vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben.

Die eingetragene Partnerschaft - Allgemeine Bestimmungen

1. Der Einwohnergemeinderat am Wohnsitz einer Partnerin oder eines Partners erhebt von Amtes wegen die Ungültigkeitsklage.

Die eingetragene Partnerschaft - Allgemeine Bestimmungen

1. Das Verfahren der Eintragung richtet sich nach den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates, insbesondere der Zivilstandsverordnung.

2. Das Zivilstandsamt vereinbart mit den gesuchstellenden Personen einen Zeitpunkt für die Beurkundung.

3. Die Beurkundung findet in der Regel im Trauungslokal und während den Öffnungszeiten des Zivilstandsamtes statt.

Die eingetragene Partnerschaft - Besondere Bestimmungen

1. Bei der Berechnung des Lebensbedarfs nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen sind das anrechenbare Einkommen und die anrechenbaren Ausgaben eines eingetragenen Partners oder einer eingetragenen Partnerin zu berücksichtigen.

Die eingetragene Partnerschaft - Besondere Bestimmungen

1. Die eingetragene Partnerschaft ist in den von der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Fällen Grund für den Ausstand (Ausschluss und Ablehnung) sowie das Zeugnisverweigerungsrecht.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat kann durch Ausführungsbestimmungen die in Art. 3 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Rechtsbereiche ausweiten oder einschränken, soweit eine stossende Ungleichbehandlung der eingetragenen Partnerschaft zur Ehe vorliegt.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind.

2. Prozesshandlungen, die nach bisherigem Recht erfolgt sind, behalten ihre Wirkung.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →