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211.311 CH-OW

Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 8 Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht · Inkrafttreten

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

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