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Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht - Güterrechtserklärung

Eherecht
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Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht · Güterrechtserklärung

1. Das Güterrechtsregister wird beim Handelsregisteramt archiviert.

2. Die Verzeichnisse nach Art. 9e Abs. 1 und Art. 10b Abs. 1 SchlT ZGB werden beim Handelsregisteramt geführt und aufbewahrt.

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