211.311
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht - Güterrechtserklärung
Eherecht
Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht · Güterrechtserklärung
1. Das Güterrechtsregister wird beim Handelsregisteramt archiviert.
2. Die Verzeichnisse nach Art. 9e Abs. 1 und Art. 10b Abs. 1 SchlT ZGB werden beim Handelsregisteramt geführt und aufbewahrt.