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211.311 CH-OW

Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht - Kosten

Personenrecht
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Art. 5 Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht · Kosten

1. Soweit die gesuchstellende Person die amtlichen Kosten nicht zu tragen vermag, kann die Bezahlung derselben gegebenenfalls den unterstützungspflichtigen Personen auferlegt werden.

2. Für die behördliche Tätigkeit werden folgende Gebühren erhoben (Beträge in Fr.)

a. unbegründete Entscheide: 250.-

b. begründete Entscheide: 250.- bis 1 000.-

c. Abklärungen, die zur Abschreibung des Verfahrens, jedenfalls aber zu keinem Entscheid führen: 100.- bis 500.-

d. * ...

3. Für besonders umfangreiche Namenänderungsverfahren kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens bis Fr. 2 000.-.

4. Hinzu kommen die Kosten für die Beweisvorkehren, namentlich die Kosten für ein notwendiges Gutachten.

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