Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht - b. Behandlung
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht · b. Behandlung
1. Das Amt für Justiz kann für die Abklärung der achtenswerten Gründe und für die Betreuung der gesuchstellenden Person während des Verfahrens weitere Amtsstellen sowie die Psychiatrie Obwalden/Nidwalden beiziehen.
2. Werden als achtenswerte Gründe für eine Namensänderung physische oder psychische Beeinträchtigungen geltend gemacht, kann das Amt für Justiz zur Abklärung der Vorbringen ein entsprechendes Gutachten einholen; ein von der gesuchstellenden Person eingereichtes Gutachten steht dem nicht entgegen.
3. Ist die gesuchstellende Person minderjährig oder unter umfassender Beistandschaft, muss die gesetzliche Vertretung angehört werden. Der nichtsorgeberechtigte Elternteil ist ebenfalls anzuhören (Art. 275a ZGB). Die Zustimmung der gesuchstellenden Person (Art. 270b ZGB) richtet sich sinngemäss nach Art. 37b der eidgenössischen Zivilstandsverordnung.