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Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht - Gesuche nach Art. 30 Abs. 1 ZGB a. Einreichung

Personenrecht
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Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht · Gesuche nach Art. 30 Abs. 1 ZGB a. Einreichung

1. Das Gesuch um Namensänderung ist schriftlich, begründet und mit den erforderlichen Belegen versehen dem Amt für Justiz einzureichen.

2. Das Gesuch muss die achtenswerten Gründe aufführen, welche eine Namensänderung rechtfertigen.

3. Folgende Belege sind stets einzureichen

a. Wohnsitzbescheinigung;

b. zivilstandsamtlicher Ausweis über den Personenstand, soweit notwendig über die Ehe und die familienrechtliche Stellung;

c. * Nachweis der achtenswerten Gründe.

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