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211.311 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht - Zuständigkeit und Verfahren

Personenrecht
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Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht · Zuständigkeit und Verfahren

1. Das Amt für Justiz ist für die Bewilligung von Namensänderungen zuständig.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997 und seinen Ausführungserlassen.

Zuständigkeit und Verfahren Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht →

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