211.311
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht - Zuständigkeit und Verfahren
Personenrecht
Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Personen- und Eherecht · Zuständigkeit und Verfahren
1. Das Amt für Justiz ist für die Bewilligung von Namensänderungen zuständig.
2. Das Verfahren richtet sich nach dem Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997 und seinen Ausführungserlassen.