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Zuständigkeit und Verfahren

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Personenrecht

1. Das Amt für Justiz ist für die Bewilligung von Namensänderungen zuständig.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997 und seinen Ausführungserlassen.

Personenrecht

1. Das Gesuch um Namensänderung ist schriftlich, begründet und mit den erforderlichen Belegen versehen dem Amt für Justiz einzureichen.

2. Das Gesuch muss die achtenswerten Gründe aufführen, welche eine Namensänderung rechtfertigen.

3. Folgende Belege sind stets einzureichen

a. Wohnsitzbescheinigung;

b. zivilstandsamtlicher Ausweis über den Personenstand, soweit notwendig über die Ehe und die familienrechtliche Stellung;

c. * Nachweis der achtenswerten Gründe.

Personenrecht

1. Das Amt für Justiz kann für die Abklärung der achtenswerten Gründe und für die Betreuung der gesuchstellenden Person während des Verfahrens weitere Amtsstellen sowie die Psychiatrie Obwalden/Nidwalden beiziehen.

2. Werden als achtenswerte Gründe für eine Namensänderung physische oder psychische Beeinträchtigungen geltend gemacht, kann das Amt für Justiz zur Abklärung der Vorbringen ein entsprechendes Gutachten einholen; ein von der gesuchstellenden Person eingereichtes Gutachten steht dem nicht entgegen.

3. Ist die gesuchstellende Person minderjährig oder unter umfassender Beistandschaft, muss die gesetzliche Vertretung angehört werden. Der nichtsorgeberechtigte Elternteil ist ebenfalls anzuhören (Art. 275a ZGB). Die Zustimmung der gesuchstellenden Person (Art. 270b ZGB) richtet sich sinngemäss nach Art. 37b der eidgenössischen Zivilstandsverordnung.

Personenrecht

1. Soweit die gesuchstellende Person die amtlichen Kosten nicht zu tragen vermag, kann die Bezahlung derselben gegebenenfalls den unterstützungspflichtigen Personen auferlegt werden.

2. Für die behördliche Tätigkeit werden folgende Gebühren erhoben (Beträge in Fr.)

a. unbegründete Entscheide: 250.-

b. begründete Entscheide: 250.- bis 1 000.-

c. Abklärungen, die zur Abschreibung des Verfahrens, jedenfalls aber zu keinem Entscheid führen: 100.- bis 500.-

d. * ...

3. Für besonders umfangreiche Namenänderungsverfahren kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens bis Fr. 2 000.-.

4. Hinzu kommen die Kosten für die Beweisvorkehren, namentlich die Kosten für ein notwendiges Gutachten.

Eherecht

1. Das Güterrechtsregister wird beim Handelsregisteramt archiviert.

2. Die Verzeichnisse nach Art. 9e Abs. 1 und Art. 10b Abs. 1 SchlT ZGB werden beim Handelsregisteramt geführt und aufbewahrt.

Schlussbestimmungen

1. Die Ausführungsbestimmungen zum Eherecht vom 25. August 1987 werden aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

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