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211.211 CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Adoptionsrecht - Adoptionsverfahren

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Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Adoptionsrecht · Adoptionsverfahren

1. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Bundesrechts sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar.

2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt die vom Gesetz vorgeschriebenen Abklärungen durch und ist ermächtigt, andere Organe der Staatsverwaltung sowie Sachverständige beizuziehen.

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