211.211
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Adoptionsrecht - Adoptionsverfahren
Art. 7 Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Adoptionsrecht · Adoptionsverfahren
1. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Bundesrechts sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar.
2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt die vom Gesetz vorgeschriebenen Abklärungen durch und ist ermächtigt, andere Organe der Staatsverwaltung sowie Sachverständige beizuziehen.