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211.211 CH-OW

Art. 6b Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Adoptionsrecht - Zuständigkeit des Sozialamts

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Art. 6b Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Adoptionsrecht · Zuständigkeit des Sozialamts

1. Das Sozialamt ist zuständig für

a. * Die Entgegennahmen von Meldungen und die Beaufsichtigung der Dienstleistungsangebote in der Familienpflege (Art. 20a bis Art. 20f der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977; PAVO; SR 211.222.338). Es gelten die Empfehlungen der Zentralschweizer Gesundheits- und Sozialdirektorenkonferenz.

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