211.211
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Adoptionsrecht - Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Adoptionsrecht · Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist in folgenden Fällen zuständig
a. Aussprechung der Adoption (Art. 268 Abs. 1);
b. Erfüllung der Aufgaben gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Adoption (Art. 316 Abs. 1bis).