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211.211 CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Adoptionsrecht - Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

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Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Adoptionsrecht · Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist in folgenden Fällen zuständig

a. Aussprechung der Adoption (Art. 268 Abs. 1);

b. Erfüllung der Aufgaben gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Adoption (Art. 316 Abs. 1bis).

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