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211.211 CH-OW

Art. 5a Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Adoptionsrecht

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Art. 5a Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Adoptionsrecht

1. Der Regierungsrat ist zuständig für

a. Art. 316 Abs. 1: Bewilligung und Beaufsichtigung des Betriebs von Schulinternaten und Lehrlingsheimen, die dazu bestimmt sind, mehrere Unmündige tags- und nachtsüber aufzunehmen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977; PAVO; SR 211.222.338) auf Antrag des Einwohnergemeinderates.

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