Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Adoptionsrecht - Zuständigkeit des Einwohnergemeinderates
Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Adoptionsrecht · Zuständigkeit des Einwohnergemeinderates
1. Der Einwohnergemeinderat der Wohnsitz- oder der Heimatgemeinde ist in folgenden Fällen zuständig
a. Klage auf Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft bei verheirateten Eltern (Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3);
b. Klage auf Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft bei nicht verheirateten Eltern (Art. 260a);
c. Anfechtung der Adoption (Art. 269a).
2. Der Einwohnergemeinderat der Wohnsitzgemeinde ist zuständig
a. Beklagte Partei im Vaterschaftsprozess (Art. 261 Abs. 2).
3. Der Einwohnergemeinderat am Ort der Unterbringung des Unmündigen ist zuständig für
a. Art. 316 Abs. 1: Bewilligung und Beaufsichtigung der Familienpflege (Art. 4 und 11 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977; PAVO; SR 211.222.338), der Tagespflege (Art. 12 PAVO) und der Kinderkrippen und Kinderhorte, in welchen mehr als fünf Kinder unter zwölf Jahren regelmässig aufgenommen werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. b und Art. 20 PAVO). Die Aufsicht über die Tagespflege richtet sich nach den Vorschriften der Familienpflege und diejenige über die Kinderkrippen und Kinderhorte nach den Vorschriften der Heimpflege gemäss PAVO.