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Art. 14 Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Adoptionsrecht - Inkrafttreten

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Art. 14 Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Adoptionsrecht · Inkrafttreten

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat, mit dem Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesverhältnis) am 1. Januar 1978 in Kraft.

← Art. 13 Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Adoptionsrecht Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten

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