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211.211 CH-OW

Art. 13 Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Adoptionsrecht - Aufhebung bisherigen Rechts

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Art. 13 Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Adoptionsrecht · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Adoption vom 30. Januar 1973 werden aufgehoben.

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