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211.211 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Adoptionsrecht - Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Adoptionsrecht · Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten

1. In allen Fällen, in denen das Schweizerische Zivilgesetzbuch dem Richter eine Entscheidung, die Anordnung einer Massnahme, den Erlass einer Verfügung zuweist und diese Ausführungsbestimmungen niemand anderen vorsehen, ist der Kantonsgerichtspräsident zuständig; so namentlich in folgenden Fällen

a. Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes (Art. 256, 258);

b. Anfechtung der Anerkennung (Art. 259 Abs. 2 und 3, 260a);

c. Vaterschaftsklage (Art. 261 ff.);

d. Unterhaltsklage (Art. 279 bis 286);

e. Ansprüche der unverheirateten Mutter(Art. 295).

2. Ist ein Prozess hängig, entscheidet der Präsident des in der Hauptsache zuständigen Gerichtes.

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