211.111
CH-OW
Art. 8 Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen - Geltungsdauer und Kündigung
Art. 8 Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen · Geltungsdauer und Kündigung
1. Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2. Vertragsanpassungen bedürfen der Zustimmung beider Parteien.
3. Die Vereinbarung kann von jeder Partei jährlich bis Ende Juni auf das Ende des folgenden Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 2018.