211.111
CH-OW
Art. 6 Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen - Rechtsschutz
Art. 6 Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen · Rechtsschutz
1. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht des Kantons Obwalden.