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Art. 6 Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen - Rechtsschutz

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Art. 6 Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen · Rechtsschutz

1. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht des Kantons Obwalden.

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