211.111
CH-OW
Art. 4 Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen - Mitsprache und Berichterstattung
Art. 4 Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen · Mitsprache und Berichterstattung
1. Die interne Organisation der Aufsichtsbehörde (insb. die Regelung der Unterschriftenberechtigung), deren Aufgabenerfüllung und deren Beaufsichtigung sind alleinige Sache des Kantons Luzern.
2. Die Aufsichtsbehörde erstattet dem Amt für Justiz jährlich Bericht über die Aufgabenerfüllung.
3. Die Aufsichtsbehörde meldet wesentliche Vorkommnisse unmittelbar dem Amt für Justiz.