211.111
CH-OW
Art. 2 Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen - Amtshandlungen und Amtshilfe
Art. 2 Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen · Amtshandlungen und Amtshilfe
1. Der Kanton Obwalden ermächtigt die Aufsichtsbehörde ausdrücklich zur Ausübung von Amtshandlungen auf dem Gebiet des Kantons Obwalden.
2. Die Aufsichtsbehörde verwendet bei Amtshandlungen für den Kanton Obwalden die Hoheitszeichen des Kantons Luzern mit Hinweis auf die Delegation der Aufgaben durch den Kanton Obwalden.
3. Die Behörden der beiden Kantone sind verpflichtet, sich zur Erfüllung dieser Vereinbarung gegenseitige Amtshilfe zu leisten.