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Art. 1 Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen - Gegenstand der Vereinbarung

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Art. 1 Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen · Gegenstand der Vereinbarung

1. Die Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen des Kantons Luzern (in der Folge: die Aufsichtsbehörde) nimmt für den Kanton Obwalden als Zivilstandsinspektorat folgende Aufgaben wahr, welche das Bundesrecht den kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen zuweist

a. Beaufsichtigung des Zivilstandsamtes Obwalden (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB);

b. Unterstützung und Beratung des Zivilstandsamtes Obwalden (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB);

c. Verfügungen über die Anerkennung und Eintragung ausländischer Ereignisse (Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB);

d. Aus- und Weiterbildung (Art. 45 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB);

e. First Level Support des informatisierten Standesregisters (ohne Support technische Infrastruktur);

f. Bereinigungen und Berichtigungen (Art. 43 ZGB und Art. 29 ZStV);

g. Bewilligungen nach Art. 41 ZGB, Art. 45 ZStV;

h. Bewilligung Touristenhochzeit (Art. 73 ZStV);

i. Datensperren nach Art. 46 ZStV;

j. Fachliche Unterstützung der Aufsichtsbehörde Obwalden.

Gegenstand der Vereinbarung Art. 2 Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen →

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