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211.11 KZSTV CH-OW

Art. 9 Zivilstandsverordnung (kZStV) - Rechtsmittel

Rechtsschutz
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Art. 9 kZStV · Rechtsmittel

1. Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten oder des Zivilstandsinspektorats kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an die Aufsichtsbehörde geführt werden.

2. Gegen Verfügungen und Entscheide der Aufsichtsbehörde kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an das zuständige Departement geführt werden.

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