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211.11 KZSTV CH-OW

Art. 7 Zivilstandsverordnung (kZStV) - Anzeigestellen

Besondere Bestimmungen
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Art. 7 kZStV · Anzeigestellen

1. Die persönliche Anzeige von verstorbenen Personen sowie von Findelkindern kann in einer Wohngemeinde ohne eigenes Zivilstandsamt bei der entsprechenden Einwohnergemeindekanzlei erfolgen.

2. Die Einwohnergemeindekanzlei leitet die Anzeige schriftlich mit allen Dokumenten unverzüglich an das Zivilstandsamt weiter.

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