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211.11 KZSTV CH-OW

Art. 6 Zivilstandsverordnung (kZStV) - Zivilstandsinspektorat

Aufsicht
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Art. 6 kZStV · Zivilstandsinspektorat

1. Das Zivilstandsinspektorat ist für alle Aufgaben der Aufsichtsbehörde zuständig, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde oder Instanz bezeichnet ist.

2. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall oder in genereller Weise gegenüber dem Zivilstandsinspektorat Weisungen erteilen. Insbesondere kann sie anordnen, dass bestimmte Vollzugshandlungen der Aufsichtsbehörde vorbehalten sind oder deren Genehmigung bedürfen.

3. Der Regierungsrat kann mit Vereinbarung die Aufgaben des Zivilstandsinspektorats oder der Aufsichtsbehörde an einen anderen Kanton übertragen.

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