211.11
KZSTV
CH-OW
Art. 5 Zivilstandsverordnung (kZStV) - Aufsichtsbehörde
Aufsicht
Art. 5 kZStV · Aufsichtsbehörde
1. Aufsichtsbehörde ist das Amt für Justiz.
2. Sie
a. prüft und genehmigt die Amtsräume und Trauungslokale, die Büroorganisation und -öffnungszeiten sowie die Anstellung des Personals;
b. kann einen verbindlichen Stellenplan aufstellen.