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211.11 KZSTV CH-OW

Art. 5 Zivilstandsverordnung (kZStV) - Aufsichtsbehörde

Aufsicht
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Art. 5 kZStV · Aufsichtsbehörde

1. Aufsichtsbehörde ist das Amt für Justiz.

2. Sie

a. prüft und genehmigt die Amtsräume und Trauungslokale, die Büroorganisation und -öffnungszeiten sowie die Anstellung des Personals;

b. kann einen verbindlichen Stellenplan aufstellen.

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