Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.11 KZSTV CH-OW

Art. 4 Zivilstandsverordnung (kZStV) - Aus- und Weiterbildung

Personal
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 kZStV · Aus- und Weiterbildung

1. Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten haben an den von der Aufsichtsbehörde angeordneten Aus- und Weiterbildungen teilzunehmen.

2. Die Kosten gehen zu Lasten der Einwohnergemeinden.

← Art. 3 kZStV Zivilstandsverordnung (kZStV) - Amtskreis und Amtssitz Art. 5 kZStV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →