211.11
KZSTV
CH-OW
Art. 4 Zivilstandsverordnung (kZStV) - Aus- und Weiterbildung
Personal
Art. 4 kZStV · Aus- und Weiterbildung
1. Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten haben an den von der Aufsichtsbehörde angeordneten Aus- und Weiterbildungen teilzunehmen.
2. Die Kosten gehen zu Lasten der Einwohnergemeinden.