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211.11 KZSTV CH-OW

Art. 3 Zivilstandsverordnung (kZStV) - Anstellung und Stellenplan

Personal
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Art. 3 kZStV · Anstellung und Stellenplan

1. Das Personal des Zivilstandsamtes wird durch die Einwohnergemeinden angestellt.

2. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, einen verbindlichen Stellenplan aufzustellen.

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