211.11
KZSTV
CH-OW
Art. 3 Zivilstandsverordnung (kZStV) - Anstellung und Stellenplan
Personal
Art. 3 kZStV · Anstellung und Stellenplan
1. Das Personal des Zivilstandsamtes wird durch die Einwohnergemeinden angestellt.
2. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, einen verbindlichen Stellenplan aufzustellen.