211.11
KZSTV
CH-OW
Art. 2 Zivilstandsverordnung (kZStV) - Vertrag der Einwohnergemeinden
Organisation
Art. 2 kZStV · Vertrag der Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden regeln die Führung des Zivilstandsamtes durch Vertrag. Der Vertrag enthält Bestimmungen insbesondere über
a. die Bereitstellung der Amtsräume und Trauungslokale mit den erforderlichen Einrichtungen;
b. die Möglichkeit zu Trauungen auch in den Nicht-Standortgemeinden;
c. die Anstellung des Personals und das anwendbare Personalrecht;
d. die Kostentragung und -teilung sowie das Rechnungswesen.
2. Für den Vertragsabschluss sind die Einwohnergemeinderäte zuständig. Kommt keine Einigung zu Stande, so entscheidet der Regierungsrat.