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211.11 KZSTV CH-OW

Art. 2 Zivilstandsverordnung (kZStV) - Vertrag der Einwohnergemeinden

Organisation
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Art. 2 kZStV · Vertrag der Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden regeln die Führung des Zivilstandsamtes durch Vertrag. Der Vertrag enthält Bestimmungen insbesondere über

a. die Bereitstellung der Amtsräume und Trauungslokale mit den erforderlichen Einrichtungen;

b. die Möglichkeit zu Trauungen auch in den Nicht-Standortgemeinden;

c. die Anstellung des Personals und das anwendbare Personalrecht;

d. die Kostentragung und -teilung sowie das Rechnungswesen.

2. Für den Vertragsabschluss sind die Einwohnergemeinderäte zuständig. Kommt keine Einigung zu Stande, so entscheidet der Regierungsrat.

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