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211.11 KZSTV CH-OW

Art. 1 Zivilstandsverordnung (kZStV) - Amtskreis und Amtssitz

Organisation
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Art. 1 kZStV · Amtskreis und Amtssitz

1. Der Kanton bildet einen Zivilstandskreis.

2. Die Einwohnergemeinden führen ein gemeinsames Zivilstandsamt in Sarnen.

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