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Art. 8 Reglement über die Eignungsprüfung der Notarinnen und Notare - Unredliches Verhalten

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Art. 8 Reglement über die Eignungsprüfung der Notarinnen und Notare · Unredliches Verhalten

1. Wer das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung, namentlich durch Verwendung nicht zulässiger Hilfsmittel, beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Eignungsprüfung nicht bestanden.

2. Bei den schriftlichen Prüfungen hält die beaufsichtigende Person den Vorfall schriftlich fest und meldet ihn dem Präsidium der Notariatskommission. Dieses entscheidet über das Vorliegen eines unredlichen Verhaltens. Gegebenenfalls ordnet es den Ausschluss von den weiteren Klausurarbeiten an und stellt das Nichtbestehen der Eignungsprüfung fest.

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