210.351
CH-OW
Art. 7 Reglement über die Eignungsprüfung der Notarinnen und Notare - Ergebnis
Prüfung
Art. 7 Reglement über die Eignungsprüfung der Notarinnen und Notare · Ergebnis
1. Die Eignungsprüfung hat bestanden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a BeurkG), wer in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung das Ergebnis "genügend" erreicht hat.