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Art. 5 Reglement über die Eignungsprüfung der Notarinnen und Notare - Schriftliche Prüfung

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Art. 5 Reglement über die Eignungsprüfung der Notarinnen und Notare · Schriftliche Prüfung

1. Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Klausurarbeiten, für die in der Regel je sechs Stunden zur Verfügung stehen.

2. Die schriftliche Prüfung umfasst mindestens die Abfassung zweier notarieller Urkunden.

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