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Art. 4 Reglement über die Eignungsprüfung der Notarinnen und Notare - Prüfungsfächer

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Art. 4 Reglement über die Eignungsprüfung der Notarinnen und Notare · Prüfungsfächer

1. Geprüft wird

a. die Beurkundungsgesetzgebung und die darauf beruhenden Verordnungen, unter Einschluss der Beurkundungstechnik, sowie die für die Notare wesentlichen Kreisschreiben, Weisungen und Mitteilungen der eidgenössischen und kantonalen Behörden und Amtsstellen;

b. Grundzüge des eidgenössischen und kantonalen Staats- und Verwaltungsrechts;

c. Grundzüge des eidgenössischen und kantonalen Privatrechts;

d. die für Notare wesentlichen Bestimmungen

1. des Zivilgesetzbuches und der eidgenössischen und kantonalen Vollzugs- und Einführungserlasse;

2. des Obligationenrechts und der eidgenössischen und kantonalen Vollzugs- und Einführungserlasse;

3. des eidgenössischen und kantonalen Rechts über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland;

4. des eidgenössischen und kantonalen Rechts über den bäuerlichen Grundbesitz;

5. des internationalen Privatrechts;

6. zur Bewilligungspflicht nach eidgenössischem und kantonalem Forstrecht;

7. des eidgenössischen und kantonalen Abgaberechts;

8. des eidgenössischen und kantonalen Straf- und Strafprozessrechts.

2. Bei Bewerbenden mit einer bestandenen Anwaltsprüfung werden bezüglich Absatz 1 Buchstabe b regelmässig nur die Grundzüge der kantonalen Behördenorganisation geprüft. Absatz 1 Buchstabe c wird nicht separat geprüft (Art. 3 Abs. 5 Teilsatz 2 BeurkV).

3. Bei den Gemeindenotarinnen und Gemeindenotaren gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c BeurkG entfällt die Prüfung über das Gesellschaftsrecht (Art. 4 Abs. 2 BeurkG).

4. Die Notariatskommission entscheidet im Einzelfall, ob und in welchem Umfang eine frühere Beurkundungstätigkeit durch erleichterte Anforderungen berücksichtigt wird (Art. 3 Abs. 5 Teilsatz 2 BeurkV).

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