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210.351 CH-OW

Art. 3 Reglement über die Eignungsprüfung der Notarinnen und Notare - Zulassungsentscheid

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Art. 3 Reglement über die Eignungsprüfung der Notarinnen und Notare · Zulassungsentscheid

1. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Präsidium der Notariatskommission.

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