Art. 2 Reglement über die Eignungsprüfung der Notarinnen und Notare - Anmeldungen
Art. 2 Reglement über die Eignungsprüfung der Notarinnen und Notare · Anmeldungen
1. Um zur Eignungsprüfung zugelassen zu werden, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Bst. b, d und e des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung (BeurkG) zu erfüllen.
2. Die schriftliche Anmeldung hat zu enthalten
a. Wohnsitzbescheinigung;
b. Handlungsfähigkeitszeugnis;
c. Strafregisterauszug und Betreibungsregisterauszug;
d. Ausweis betreffend das Schweizer Bürgerrecht;
e. Ausweis über den Besitz eines kantonalen Anwaltspatents, soweit vorhanden;
f. Erklärung über die erfolgten Prüfungsversuche;
g. Nachweis über die Bezahlung der Prüfungsgebühr (Art. 9 dieses Reglements) und gegebenenfalls der Gebühr für die Ausstellung der Patenturkunde (Art. 5 Abs. 4 BeurkV).
3. Die Notariatskommission kann weitere Dokumente einfordern. Die Dokumente gemäss Absatz 2 Buchstaben a bis c dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als zwei Monate sein. Erhebliche Änderungen im Sachverhalt, der durch die Dokumente belegt wird, sind dem Präsidium der Notariatskommission sofort unter Beilage aller notwendigen Dokumente zu melden. Dies gilt bis zum Entscheid über das Ergebnis der Eignungsprüfung.