210.31
BeurkV
CH-OW
Art. 9 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Aktensammlung
Urkundspersonen
Art. 9 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Aktensammlung
1. In die Aktensammlung sind zu legen
a. eine Abschrift der öffentlichen Urkunde, ausgenommen solche, die dauernd bei einem Registeramt bleiben;
b. die Vollmachten von Stellvertretern und andere Belege, wie Zustimmungserklärungen von Ehegatten und behördliche Genehmigungen, soweit sie nicht bei einem Registeramt oder einer andern Amtsstelle eingereicht werden müssen.
2. Die zur Aktensammlung gehörenden Schriftstücke sind 20 Jahre aufzubewahren.