210.31
BeurkV
CH-OW
Art. 7 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Stempel
Urkundspersonen
Art. 7 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Stempel
1. Die Notare führen einen Stempel, der ihnen von der Notariatskommission auf ihre Kosten zur Verfügung gestellt wird.
2. Beglaubigungsbeamte verwenden den Amtsstempel.
3. Vorbehalten bleibt die Verwendung der Stempel der Staatskanzlei für Beglaubigungen für das Ausland.