210.31
BeurkV
CH-OW
Art. 6 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Haftpflichtversicherung
Urkundspersonen
Art. 6 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Haftpflichtversicherung
1. Der vom Notar abzuschliessende Versicherungsvertrag hat folgenden Anforderungen zu genügen
a. zu deckendes Risiko ist die Haftung für Schäden, für welche der Notar aus der Ausübung der Beurkundungstätigkeit aufzukommen hat;
b. die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken betragen;
c. der Selbstbehalt darf fünf Prozent und höchstens zweitausend Franken nicht übersteigen;
d. * die «Besonderen Bedingungen» müssen folgenden Text enthalten: «Der Versicherungsnehmer ermächtigt den Versicherer, das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung der Notariatskommission des Kantons Obwalden mitzuteilen.»
2. Das Vorhandensein dieser Voraussetzung ist mit einer Bescheinigung des Versicherers (Versicherungsnachweis) zu erbringen.