210.31
BeurkV
CH-OW
Art. 5 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Gebühren
Urkundspersonen
Art. 5 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Gebühren
1. Die Gebühr für die Eignungsprüfung beträgt Fr. 500.- bis Fr. 1 100.- und wird von der Notariatskommission festgelegt.
2. Für die Wiederholung einer ganzen Prüfung sind die gleichen Gebühren zu entrichten; bei der Wiederholung eines Teils der Prüfung sind sie durch die Notariatskommission entsprechend festzusetzen.
3. Der Regierungsrat bestimmt die Entschädigung der Mitglieder der Notariatskommission.
4. Für die Ausstellung eines Patentes ist eine Gebühr von Fr. 100.- zu bezahlen.