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210.31 BeurkV CH-OW

Art. 4 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - d. Ergebnis

Urkundspersonen
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Art. 4 Beurkundungsverordnung, BeurkV · d. Ergebnis

1. Die Notariatskommission würdigt das Gesamtergebnis und teilt ihren Entscheid dem Bewerber mit.

2. Ist das Ergebnis ungenügend, so kann sich der Bewerber frühestens nach sechs Monaten zu einer zweiten Prüfung anmelden. Nach zweimaligem Misslingen kann die Prüfung frühestens nach einem Jahr seit Ablegen der zweiten Prüfung ein drittes und letztes Mal abgelegt werden.

3. Über den Umfang der Nachprüfung entscheidet die Notariatskommission gestützt auf das frühere Ergebnis in den einzelnen Prüfungsfächern.

4. Die Notariatskommission veröffentlicht die Ernennung zur Urkundsperson im Amtsblatt.

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