Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.31 BeurkV CH-OW

Art. 3 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - c. Prüfung

Urkundspersonen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Beurkundungsverordnung, BeurkV · c. Prüfung

1. Die Eignungsprüfung setzt sich aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung zusammen.

2. Die schriftliche Prüfung besteht in der Abfassung einer oder mehrerer Klausurarbeiten. Der Bewerber kann die erforderlichen Erlasse beiziehen.

3. Die mündliche Prüfung soll in der Regel höchstens zwei Stunden dauern.

4. Die Prüfung der Gemeindenotare hat der beschränkten Beurkundungsbefugnis zu entsprechen.

5. Die Notariatskommission legt die Prüfungen näher fest; insbesondere kann sie eine bestandene Anwaltsprüfung oder eine frühere Beurkundungstätigkeit durch erleichterte Anforderungen berücksichtigen.

6. Anmeldungen sind der Notariatskommission einzureichen.

← Art. 1 Beurkundungsverordnung, BeurkV Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Eignungsprüfung a. Erfordernis Art. 4 Beurkundungsverordnung, BeurkV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →