210.31
BeurkV
CH-OW
Art. 3 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - c. Prüfung
Urkundspersonen
Art. 3 Beurkundungsverordnung, BeurkV · c. Prüfung
1. Die Eignungsprüfung setzt sich aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung zusammen.
2. Die schriftliche Prüfung besteht in der Abfassung einer oder mehrerer Klausurarbeiten. Der Bewerber kann die erforderlichen Erlasse beiziehen.
3. Die mündliche Prüfung soll in der Regel höchstens zwei Stunden dauern.
4. Die Prüfung der Gemeindenotare hat der beschränkten Beurkundungsbefugnis zu entsprechen.
5. Die Notariatskommission legt die Prüfungen näher fest; insbesondere kann sie eine bestandene Anwaltsprüfung oder eine frühere Beurkundungstätigkeit durch erleichterte Anforderungen berücksichtigen.
6. Anmeldungen sind der Notariatskommission einzureichen.