210.31
BeurkV
CH-OW
Art. 29 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Disziplinarsachen
Aufsichtsbehörde
Art. 29 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Disziplinarsachen
1. In Disziplinarsachen können Anzeige und Beschwerde schriftlich oder mündlich erfolgen. Erweisen sie sich nicht von vornherein als unbegründet, so ist die Urkundsperson anzuhören.
2. Wer sich auf blosse Anzeige beschränkt, ist am Verfahren nicht als Partei beteiligt.